Zweck und Zweckverwirklichung

Die Mittel aus dem Stiftungsfonds sollen für folgende Zwecke eingesetzt werden:

Förderung von Wissenschaft und Forschung§52 Abs.2 Nr. 1 AO
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege§52 Abs.2 Nr. 3 AO
Förderung der Jugend- und Altenhilfe§52 Abs.2 Nr. 4 AO
Förderung von Kunst und Kultur§52 Abs.2 Nr. 5 AO
Förderung der Bildung§52 Abs.2 Nr. 7 AO
Förderung des Wohlfahrtswesens§52 Abs.2 Nr. 9 AO
Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden§52 Abs.2 Nr. 10 AO
Förderung der Toleranz§52 Abs.2 Nr. 13 AO
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern§52 Abs.2 Nr. 18 AO
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements§52 Abs.2 Nr. 25 AO